AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der CC Werbung, Mülheim an der Ruhr,  über Verkehrsmittelwerbung


1. Geltung
Die CC Werbung führt Werbeaufträge von Werbetreibenden und deren Agenturen (im folgenden Kunden) über Werbung an und in Fahrzeugen der (VERKEHRSBETRIEB) sowie auf ausgewählten stationären Werbeflächen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus.
Abweichende Regelungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn CC Werbung ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen CC Werbung und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von CC-Werbung sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch CC-Werbung zustande.
2.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch CC-Werbung. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Schriftformklausel.


3. Rechte und Pflichten von CC Werbung
CC Werbung stellt innerhalb der vereinbarten Laufzeit (Ziff. 12) Werbeflächen auf und in  Fahrzeugen der VERKEHRSBETRIEB (im Folgenden: Werbeflächen) zur Verfügung, damit die Werbung in dem vertraglich vereinbarten Einsatzgebiet verbreitet wird. Ein  Anspruch auf eine bestimmte Platzierung der Werbung, ein bestimmtes Fahrzeug und eine Verbreitung der Werbung auf einer bestimmten Linie oder Strecke besteht
grundsätzlich nicht. Das zur Verfügung stellen von Werbeflächen auf und das Verbreiten der Werbung durch die Verkehrsmittel ist von Umständen abhängig, die CC-Werbung nicht beeinflussen kann und/oder ist von Entscheidungen Dritter abhängig. Dazu zählen beispielsweise zwingende betriebliche Gründe der VERKEHRSBETRIEB, wie die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge,  polizeiliche Gründe oder eine Erklärung der VERKEHRSBETRIEB, dass sie der Werbung  widersprechen. Die Pflicht von CC-Werbung, die Werbefläche zur Verfügung zu stellen und deren Verbreitung zu veranlassen, unterliegt notwendig derartigen Beschränkungen.


Die Umstände nach Ziff. 3.2 können auch dazu führen, dass die Werbung kurzfristig untersagt und dass die Werbebeschriftung deshalb kurzfristig nach Ziff. 8 entfernt werden muss. Verkehrsmittel sind aus Gründen, welche in der Eigenart des Verkehrsmittels liegen, beispielsweise wegen Standzeiten und/oder aus anderen Ursachen, insbesondere wegen Unfallschäden, immer wieder vorübergehend nicht im Verkehr. Diese Unterbrechungen sind der Verkehrsmittelwerbung immanent. Sie werden bei der Festlegung der Preise berücksichtigt und sind auf diese Weise bei der Vergütung nach Ziff. 9.1 bereits in Abzug gebracht. Wegen solcher Behinderungen darf der Kunde insbesondere nicht die vereinbarte Vergütung mindern, Zurückbehaltungsrechte geltend machen oder den Vertrag beendigen. Der Kunde erhält aber bei einem ununterbrochenen Ausfall der Werbefläche von mehr als 21 Kalendertagen eine Gutschrift für die Ausfallzeit.

Gleichzeitig verlängert sich die Vertragslaufzeit um die Dauer des jeweiligen Ausfalls. Die Verlängerung ist nicht vergütungspflichtig.

CC-Werbung behält sich vor, die Werbung des Kunden zurückzuweisen, wenn die Werbung wegen ihrer Herkunft, ihrem Inhalt, oder die Werbebeschriftung wegen ihrer Form oder ihrer technischen Qualität dazu führen könnte, dass die Durchführung der Werbung für CC-Werbung unzumutbar würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verkehrsbetrieb der Verbreitung der Werbung aus diesen Gründen widerspricht.
Der Kunde hat keinen Anspruch, dass Werbung Dritter, auch die Werbung von Konkurrenten, auf oder in den jeweiligen Verkehrsmitteln unterbleibt.
Die Anbringung der Werbung erfolgt auf Kosten des Kunden durch CC Werbung, Mülheim.


4. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt, bei Umständen nach Ziff. 3.2 oder sonstigen, unvorhersehbaren,  nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die CC Werbung nicht zu  vertreten hat, wie beispielsweise Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung,  Transport-unterbrechung, behördliche Anordnungen sowie Mängel an Material und  Arbeitskräften sowie bei vorübergehenden Ausfällen der Fahrzeuge durch Verlust,  Diebstahl oder Beschädigung wird CC Werbung für die Dauer der Einwirkung von ihren Leistungsverpflichtungen frei. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei der
VERKEHRSBETRIEB eintreten. Dauert die Behinderung länger als vier Monate oder wird die Leistung infolge eines Umstandes der in Ziff. 4.1 genannten Art bis zum Ende der Laufzeit unmöglich, so sind CC-Werbung und der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die VERKEHRSBETRIEB oder zuständige Aufsichtsstellen die Werbung untersagen.


5. Inhalt der Werbung, Verantwortlichkeit
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die VERKEHRSBETRIEB Vorgaben zu den Inhalten der Werbung macht, die sie auf ihren Fahrzeugen verbreiten. CC-Werbung gibt dem Kunden auf Anfrage Auskunft. CC-Werbung behält sich vor, Werbung zurückzuweisen, die den Vorgaben der VERKEHRSBETRIEB nicht entspricht. Der Kunde sichert zu, dass die Werbung nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt oder Rechte Dritter verletzt und dass er Inhaber der Rechte an der Werbung ist oder ihm die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. CC-Werbung darf Abbildungen der Motive für eigene Zwecke unentgeltlich nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, CC Werbung von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die bei der vertragsgemäßen Verwertung, Nutzung, Bearbeitung der Vorlagen oder Verbreitung der Werbung aufgrund ihres Inhalts entstehen. Dies gilt insbesondere für eventuelle Schadenersatzansprüche und für die Kosten, die CC Werbung aus der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter entstehen.

Wenn die Werbung gegen Ziff. 5.2 verstößt, wird CC-Werbung von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Der Vergütungsanspruch bleibt unverändert.


6. Weitere Pflichten des Kunden
6.1 Wenn der Kunde CC-Werbung eine Werbevorlage zur Verfügung stellt, holt CC-Werbung die Genehmigung der VERKEHRSBETRIEB ein.
6.2 Die Herstellung der Werbebeschriftung obliegt grundsätzlich CC Werbung. Die Anbringung erfolgt auf Kosten des Kunden durch CC Werbung.
6.3 CC-Werbung teilt dem Kunden mit, welche Unterlagen bis wann benötigt werden, um die Werbung herzustellen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Werbebeschriftung instand zu halten. CC Werbung ist bei Beschädigung der Werbung berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kunden die zur Ausbesserung oder Auswechslung erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
6.5 Wird ein Fahrzeug vor Vertragsablauf aus dem Verkehr gezogen und durch ein Fahrzeug gleicher Art ersetzt, so bemüht sich CC Werbung, die Werbung auf ein Ersatzfahrzeug zu übertragen. Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der Grundlaufzeit erfolgt die Übertragung kostenneutral für den Kunden. Nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit trägt der Kunde die Kosten.
6.6 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von CC-Werbung an Dritte übertragen.


7. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die von CC-Werbung erbrachten Leistungen, insbesondere Herstellung und Anbringung der Werbung, unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Geringfügige Abweichungen in der Größe oder Farbabweichungen zwischen Vorlage, Vorabdruck und Werbebeschriftung, geben keinen Grund zur Beanstandung. Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach Erstschaltung der
Werbung durch schriftliche Anzeige an CC-Werbung zu rügen.


8. Neutralisierung
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Werbebeschriftung zu beseitigen. Die Fahrzeuge müssen in den ursprünglichen Zustand vor Anbringung der Werbebeschriftung zurückversetzt werden (im Folgenden: Neutralisierung).
8.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Neutralisierung ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig erfolgt. Dem Kunden ist bewusst, dass die Neutralisierung spätestens am letzten Tag der Vertragslaufzeit vollendet sein muss.
8.3 Erfolgt die Neutralisierung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht rechtzeitig, ist CC Werbung berechtigt, die Neutralisierung auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Schadenersatz-ansprüche von CC-Werbung bleiben davon unberührt.


9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach der Preisliste von CC-Werbung bei Auftragserteilung und gilt grundsätzlich für die vereinbarte Grundlaufzeit. Im Falle einer Erhöhung der Listenpreise um mehr als 10% nach Ablauf diese Zeitraums steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu, mit einer Anzeigefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung. Nach der Preisliste werden bei bestimmten Auftragsvolumen Nachlässe gewährt. Der Nachlass wird auf Basis des geplanten Auftrags ermittelt und laufend in Abzug gebracht. Maßgebend ist jedoch der Preis, der dem tatsächlich ausgeführten Auftrag entspricht. Fehlbeträge, die beispielsweise entstehen, wenn ein Vertrag vorzeitig gekündigt wird, hat der Kunde nachzuentrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung im voraus zu entrichten. Die Vergütung ist ohne
jeden Abzug sofort fällig. § 286 Abs. 3 und Abs. 4 BGB ist abbedungen. Die Parteien kommen – auch bei Geldforderungen
– nach § 286 Abs 1 und Abs. 2 BGB in Verzug. Wenn nach Vertragsschluss eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden eintritt und der Kunde insbesondere mit der Bezahlung anderer Leistungen in Verzug kommt, ist CC-Werbung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zahlungsverzug zieht die unverzügliche Neutralisierung der Werbung auf Kosten des Kunden gem. Ziff. 8 nach sich. Gegen Zahlungsansprüche von CC-Werbung kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es sich um eine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt.


10. Gewährleistung Bei Mängeln ...

... ist CC-Werbung berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf Kosten zu beseitigen. Für den Fall, dass zwei Nachbesserungsversuche scheitern, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen. CC-Werbung hat Fehler Dritter, etwa bei der Herstellung oder Anbringung der Werbebeschriftung, nicht zu vertreten. CC-Werbung tritt ihre daraus entstehenden Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab und unterstützt den Kunden bei der Geltendmachung der Ansprüche. Schadenersatzansprüche richten sich nach Ziff. 11.


11. Haftung
Im Falle einfacher fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien bei Vertragsabschluß und der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hätte rechnen müssen.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziff. 11.1 bis 11.3 haftet CC-Werbung weder für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, noch für bei Vertragsschluss vorliegende Mängel. CC Werbung haftet insbesondere nicht im Falle des Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung der Verkehrsmittel und/oder der Werbebeschriftung. Ziff. 11.1 bis 11.3 bleiben davon unberührt.


12. Laufzeit
Die Laufzeit des Auftrags beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Erstschaltung der Werbung.
Verzögert sich die Werbung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, beginnt die
Laufzeit wie ursprünglich vorgesehen.

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